Extra-Zinsen mit Rechtsschutzdeckung?

Rechtsschutzversicherung Zinsansprüche Prämiensparen

Prämiensparer stellen nach der Zinsberechnung oft fest, dass auch für ihren Prämiensparvertrag hohe Extra-Zinsen winken. Wir bieten bei Beauftragung individuelle Gebührenvereinbarungen an. Das Kostenrisiko bleibt so überschaubar. Rechtsschutzversicherte Prämiensparkunden haben in der Regel die Möglichkeit, die Kosten von der Rechtsschutzversicherung tragen zu lassen.

Privat-Rechtsschutz deckt Zinsansprüche

Vor einer Beauftragung kann mit der Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden, ob anfallenden Kosten durch die Versicherung gedeckt sind. Gibt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage ab, trägt der Prämiensparkunde lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Dabei sind Zinsansprüche grundsätzlich über die Privat-Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Nach unserer Erfahrung erkennen die meisten Rechtsschutzversicherer ihre Einstandspflicht an. In manchen Fällen berufen sich die Versicherer jedoch auf Ausschlussklauseln:

Zeitlicher Ausschluss

Vom Rechtsschutz umfasst sind Streitigkeiten, bei denen der erste Verstoß gegen Rechtspflichten in den versicherten Zeitraum fällt.

In einem bekannten Fall hatte die Rechtsschutzversicherung die Kostenzusage verweigert. Zur Begründung führte die Versicherung aus, der erste Verstoß sei in der fehlerhaften Zinsanpassungsklausel in dem Prämiensparvertrag zu sehen. Nachdem der Prämiensparvertrag bereits lange vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen war, läge Vorvertraglichkeit vor.

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Es gilt zu unterscheiden, ob um den Kern des Vertrages, oder lediglich um die Auslegung einer Klauseln gestritten wird. Geht es um die Auslegung einer Klausel liegt der Rechtsverstoß nicht schon in dem Abschluss des Vertrages. Ähnlich dem Fall, dass um die Auslegung bzw. Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel aus einem Mietvertrag gestritten wird, liegt bei Zinsanpassungsklauseln erstmalig ein Rechtsverstoß vor, wenn sich der Vertragspartner weigert, die zutreffende Auslegung anzuerkennen.

Die betreffende Rechtsschutzversicherung hat korrekterweise ihre Einwände zurückgezogen und Deckung erteilt. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt zu dem Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zinsanpassungsklausel mit der Sparkasse bestehen. Besteht der Rechtsschutzversicherungsvertrag zu dieem Zeitpunkt (und ist eine Wartefrist abgelaufen) müssen die Kosten übernommen werden.