Bedingungen für die Prüfung und Berechnung von Zinsansprüchen bei Prämiensparverträgen


Bedingungen für die Prüfung und Berechnung von Zinsansprüchen bei Prämiensparverträgen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Vorprüfung eines Prämiensparvertrages durch die Rechtsanwälte Agata Wank, Stefan Zipp, Martin Rupp, Alexander Meyer und Adam Cofala im Hinblick auf die Frage, ob und in welcher Höhe Zinsnachzahlungsansprüche bestehen.

 

2. Beauftragung und Auftragsumfang

Der Auftrag zur Durchführung der Vorprüfung im nachfolgend genannten Umfang erfolgt durch Absendung des auf der Internetseite zinserstattung4u.de bereitgestellten Online-Formulars. Die Annahme des Auftrags (Vertragsschluss) und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungspauschale entsteht entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (insbesondere auch per E-Mail) oder durch Zusendung eines Prüfungsergebnisses. Durch die bloße Übersendung von Unterlagen über das Online-Formular oder sonstige Übermittlungswege kommt kein Mandatsverhältnis zu Stande, es werden keinerlei Obliegenheiten auf Seiten der Rechtsanwälte begründet Hinweise zu erteilen oder Beratung zu leisten.

a)      Umfang der Vorprüfung

Die Kanzlei führt zu einem Pauschalpreis die Berechnung der Zinsen für den Prämiensparvertrag durch, die nachgefordert werden können. Dabei wird lediglich anhand der übermittelten Unterlagen und auf Basis der bisherigen Rechtsprechung eine Zinsberechnung durchgeführt. Nach dieser Prüfung wird eine Einschätzung darüber abgegeben, ob und in welcher Höhe in Zinsnachforderungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Prüfung ist auf diese Frage beschränkt. Eine weitergehende Prüfung (Unwirksamkeitsgründe, Verjährungsfristen etc.) erfolgt nicht. Mit Übersendung des Vorprüfungsergebnisses ist das Auftragsverhältnis beendet.

b) Keine Überwachung von Fristen

Die Prüfung und Berechnung erfolgt  in der Reihenfolge des Auftragseingangs. Es wird keinerlei Zusicherung dahingehend abgegeben, innerhalb welchen Zeitraums  die Prüfung durchgeführt wird. Eine Überwachung von Fristen erfolgt im Rahmen dieser Tätigkeit nicht.

c) Inhalt der Berechnung

Die Berechnung erfolgt nach dem Stand der Rechtsprechung, stellt jedoch immer nur eine vorläufige Einschätzung dar. Insbesondere kann nicht garantiert werden, dass ein Gericht im konkreten Einzelfall eine abweichende Berechnung durchführt, da es diverse unterschiedliche Methoden zur Nachberechnung von Zinsen gibt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

 

3. Vergütung

Die unter 2. a) beschriebene Zinsberechnung wird zu dem vereinbarten Pauschalpreis durchgeführt. Erfolgt eine weitergehende Beauftragung, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund entsprechender schriftlicher Beauftragung auch eine Überwachung von Fristen erfolgen soll.