
Durch Kündigung der Prämiensparverträge werden Sparer derzeit reihenweise um die versprochenen Renditen gebracht. Beim Sparkassen Prämiensparen flexibel haben Sparkassen-Kunden Anspruch auf vorenthaltene Zinszahlungen.
Der BGH hatte auch die Rechte der Prämiensparer im Sinn. Die Richter haben betont, dass Sparkassen für eine bestimmte Zeit auf eine Kündigung verzichtet haben. Es ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Verzicht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe wirkt. Die Verbraucherzentrale führt z.B. eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg (Az. 101 MK 1/20). Die betroffenen Sparverträge hatten eine andere Prämienstaffelung.
Kündigungen von Sparverträgen mit fester Laufzeit sind oft unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Laufzeit mit 99 Jahren angegeben ist. Sparkassen können eine Kündigung nicht einfach mit der Niedrigzinsphase begründen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18). Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen jeweils gekündigt werden darf.
Fehlerhafte Zinsberechnung der Sparkassen
Bei den meisten Prämiensparverträgen haben Sparkassen Fehler bei der Zinsberechnung gemacht. Prämiensparer können im Schnitt 5.000 € Zinsen nachfordern. Eine Vertragsprüfung lohnt sich, auch wenn die Kündigung wirksam war:
Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen, wenn der Prämiensparvertrag keine wirksame Regelung über die Zinsanpassung enthält. Dies trifft auf einen Großteil des Prämiensparens, mit Abschluss vor 2004 zu. Auch viele Prämiensparverträge nach 2004 sind betroffen.
Zinsen nachrechnen zahlt sich aus: