OLG Dresden entscheidet zugunsten Prämiensparer

Rechtsprechung Prämiensparen

In dem Musterfeststellungsklageverfahren (Az. 5 MK 1/19) hat das OLG Dresden am 22.04.2020 entschieden: Die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendete Zinsanpassungsklausel ist unwirksam. Prämienspar-Kunden haben Anspruch auf Zinsnachzahlungen.

Allerdings rechnet die Verbraucherzentrale Sachsen damit, dass die Sparkasse Leipzig in Berufung gehen wird. In jedem Fall hat das OLG Dresden aber die Rechte der Prämiensparer mit den Verträgen “Prämiensparen flexibel” gestärkt.

Zinsanpassungsklausel bei “S-Prämiensparen flexibel” unzulässig

In den von der Verbraucherzentrale Sachsen geführten Musterfeststellungsklagen gegen mehrere Sparkassen, hat das OLG Dresden ein erstes Urteil gesprochen. In dem Verfahren (Az. 5 MK 1/19) hat das Gericht nun entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Sparverträgen “S-Prämiensparen flexibel” der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig unzulässig war.

950 Prämienspar-Kunden hatten sich in das Klageregister eintragen lassen, und können nun Zinsnachzahlungen gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig geltend machen. Doch nicht nur die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hat bei den “Prämiensparen flexibel”-Verträgen fehlerhafte Zinsklauseln verwendet. Die Verbraucherzentrale führt weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Erzgebirgssparkasse (Az. 5 MK 2/19), und die Sparkasse Zwickau (Az. 5 MK 1/20).

Nach unserer Einschätzung ist eine Vielzahl von Sparverträgen “Prämiensparens flexibel” betroffen. Die Vertragsformulare wurden von den meisten Sparkassen in Deutschland verwendet. Es lohnt sich in jedem Fall, den Sparvertrag auf unzulässige Zinsanpassungsklauseln prüfen zu lassen.

Zinsansprüche sind nicht verjährt

In dem Urteil vom 22.04.2020 hat das OLG Dresden darüber entschieden, wann die Zinsnachzahlung verjährt. Einige Sparkassen wenden ein, die Ansprüche der Prämiensparer verjähren 3 Jahre nach der jährlichen Gutschrift auf dem Sparbuch.

Dieser Ansicht ist das OLG Dresden nun entgegengetreten. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist, und der Prämiensparer Kenntnis von der fehlerhaften Zinsberechnung erlangt hat. Die Sparkassen argumentieren, der Prämienspar-Kunde hätte bereits mit der Gutschrift auf dem Sparbuch Kenntnis von der Zinsberechnung erlangt, oder jedenfalls grob fahrlässig nicht erlangt.

Nachrechnen kann sich lohnen. Zinsansprüche verjähren erst 3 Jahre nach Beendigung des Sparvertrags.

Die Entscheidung des OLG Dresdens ist im daher unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zu begrüßen. Der übliche Prämiensparkunde wird kaum auf den Gedanken kommen, die jährlich eingetragenen Zinsen auf Richtigkeit hin nachzurechnen – zumal der von der Sparkasse verwendete Zinssatz oft nicht einmal bekannt war.

Nach der Entscheidung kann also davon ausgegangen werden, dass der Anspruch erst nach 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Prämeinsparvertrag beendet wurde, bzw. in dem der Prämiensparer Kenntnis von fehlerhaften Zinsberechnung erlangt hat.

Zinsnachzahlungen von mehreren Tausend Euro möglich

Die Frage, wie die Zinsnachzahlung zu berechnen ist konnte das OLG Dresden dagegen nicht abschließend klären. Dies ist für jeden Vertrag individuell zu bestimmen.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15) hat bislang klargestellt, dass die durch die fehlerhafte Zinsklausel entstandene Vertragslücke so zu schließen ist, wie es dem Charakter des Vertrages entspricht. Dabei hat der Vertrag “Prämiensparen flexibel” ein den Charakter einer langfristigen Geldanlagen.

Welche Zinsreihe der Deutschen Bundesbank den Charakter des jeweiligen Vertrages am besten wiedergibt, ist individuell zu bestimmen. Die Verbraucherzentrale stützt sich hier auf die Zinsreihe BBK01.WX4260 für „Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe / Mittlere RLZ von über 9 bis einschl. 10 Jahren“.

Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist nach Einsendung der Unterlagen möglich.