Wurde auch Ihr Prämiensparvertrag gekündigt? Durch Kündigung der Prämiensparverträge werden Sparer derzeit massenhaft um die versprochenen Renditen gebracht. Unter Sparkassenkunden besonders beliebt war das Sparkassen Prämiensparen flexibel.

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Prämiensparvertrag gekündigt – Wie verhalten?
Sparkassen begründen die Kündigung des Prämiensparens mit der Niedrigzinsphase. Vor dem BGH (Bundesgerichtshof) konnten Sparkassen eine Teil-Erfolg feiern. In seinem Urteil v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18 hat der BGH entschieden, dass die Kündigung des Prämiensparens nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zulässig ist.
Verbraucherschützer warnen jedoch: Nicht immer lässt sich mit diesem Urteil eine Kündigung des Prämiensparvertrages rechtfertigen. Eine rechtliche Überprüfung kann sich auszahlen.
Der BGH hatte auch die Rechte der Prämiensparer im Sinn. Die Richter haben betont, dass Sparkassen für eine bestimmte Zeit auf eine Kündigung verzichtet haben. Es ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Verzicht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe wirkt. Die Verbraucherzentrale führt z.B. eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg (Az. 101 MK 1/20). Die betroffenen Sparverträge hatten eine andere Prämienstaffelung.
Kündigungen von Sparverträgen mit fester Laufzeit sind oft unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Laufzeit mit 99 Jahren angegeben ist. Sparkassen können eine Kündigung nicht einfach mit der Niedrigzinsphase begründen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18). Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen jeweils gekündigt werden darf.
Fehlerhafte Zinsberechnung der Sparkassen
Bei den meisten Prämiensparverträgen haben Sparkassen Fehler bei der Zinsberechnung gemacht. Prämiensparer können im Schnitt 5.000 € Zinsen nachfordern. Eine Vertragsprüfung lohnt sich, auch wenn die Kündigung wirksam war:
Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen, wenn der Prämiensparvertrag keine wirksame Regelung über die Zinsanpassung enthält. Dies trifft auf einen Großteil des Prämiensparens, mit Abschluss vor 2004 zu. Auch viele Prämiensparverträge nach 2004 sind betroffen.
Zinsen nachrechnen zahlt sich aus:
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat bereits mehrfach entschieden, dass Sparkassen den Vertragszins nicht einseitig nach unten setzen durften (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, XI ZR 508/15). In den meisten Prämiensparverträgen gibt es aber keine wirksame Zinsanpassungsklausel. Häufig finden sich in den Verträgen Hinweise wie:
Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … % (…)
S-Prämiensparen flexibel
Das OLG Dresden hat in Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale bestätigt, dass solche Zinsänderungsklauseln unwirksam sind. Zinsansprüche verjähren erst 3 Jahre nach Beendigung des Prämiensparvertrages. Betroffene können jetzt aktiv werden, und Zinsansprüche nachrechnen lassen.
BaFin ruft Sparer zu Überprüfung auf
Die BaFin (BaFin-Journal 12/2020) hat Verbraucher inzwischen dazu aufgerufen ihre Sparverträge von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Ein zuvor einberufener Runder Tisch mit Vertretern der Kreditwirtschaft und Verbraucherschützern hatte „leider keine kundengerechten Lösungen“ gebracht.