Viele Prämiensparkunden wissen noch immer nicht, dass ihr Prämiensparvertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel beinhaltet. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) will Sparkassen nun per Allgemeinverfügung verpflichten, Kunden über Zinsansprüche zu informieren.
Worum geht es?

Vor Allem in den 1990er bis Anfang 2000er Jahren wurden reihenweise Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung angeboten. Die Verträge enthielten neben einer jährlichen Prämie auch eine Verzinsung auf das gebildete Kapital.
In welcher Weise der Zinssatz von Sparkassen jeweils geändert wurde, konnten Prämiensparkunden nicht ohne weiteres feststellen. Die zugrundeliegenden Zinsanpassungsklauseln waren intransparent. Dies wurde vom BGH (Bundesgerichtshof) in mehreren Urteilen bestätigt.
Prämienspar-Kunden, deren Vertrag eine solche Klausel enthält, können heute noch Zinsansprüche rückwirkend neu berechnen lassen. Es winken Extra-Zinsen von durchschnittlich 5.000 €.
BaFin mit Verhalten der Sparkassen unzufrieden
Nach Erkenntnissen der BaFin sind Sparkassen in der Zeit von 2004 bis 2010 dazu übergegangen für Neuabschüsse korrekte Zinsanpassungsklauseln zu verwenden. Ausschlaggebend war eine zuvor ergangene Entscheidung des BGHs vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03).
Die neu entwickelten Grundsätze wurden dann teilweise auch für bereits bestehende Prämiensparverträge angewandt. Diese Vertragsänderung erfolgte in der Regel ohne Wissen oder Zustimmung durch den Kunden. Nach Ansicht der BaFin haben Sparkassen somit „durch Anwendung einer selbstgegebenen Klausel in unzulässigerweise Weise eigenmächtig in das Vertragsgefüge eingegriffen.“
Bislang bestehen zwar Grundsätze, woran sich die Zinsnachberechnung zu orientieren hat – Allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, an welchen Referenzzinssatz die Zinsberechnung zu knüpfen ist.
Sparkassen mauern
Im BaFin Journal vom Februar 2020 wies die BaFin Sparkassen darauf hin, dass diese ihre Kunden informieren und angemessene Lösungen anbieten sollen. Geschehen ist daraufhin leidlich wenig. Kunden betroffener Prämiensparverträge mussten selbst aktiv werden. Ihnen wurden von Sparkassen zum Teil geringe Ausgleichsbeträge angeboten. Oft wurde darauf verwiesen, dass verschiedene Rechtsfragen, etwa zur Verjährung noch nicht geklärt seien.
Am 25.11.2020 veranstaltete die BaFin einen „Runden Tisch“ mit Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, sowie Verbänden der Kreditinstitute. Dieser brachte jedoch keine Einigung. Wie dem Entwurf der Allgemeinverfügung zu entnehmen ist, vertraten die anwesenden Verbände der Kreditwirtschaft „die Ansicht, die Institute würden sich rechtskonform verhalten“.
Die BaFin rief danach in ihrem Journal vom Dezember 2020 Verbraucher dazu auf, Prämiensparverträge selbsttätig zu überprüfen.
BaFin will Sparkassen per Allgemeinverfügung zu Information verpflichten
Viele Sparkunden wissen nichts von den unwirksamen Klauseln, und möglichen Extra-Zins-Ansprüchen. Sparkassen spielen auf Zeit, denn Zinsansprüche unterliegen der 3-jähirgen Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ansicht des OLG Dresdens (Az. 5 MK 1/19) zwar erst mit Beendigung des Sparvertrages zu laufen – Hieran arbeiten Sparkassen jedoch zur Zeit. Die Verträge werden massenhaft gekündigt.
Somit werden Verbraucher zu verjährungshemmenden Handlungen geradezu gezwungen. Die Verjährungsfrist wird etwa durch Eintragung ins Klageregister eines Musterfeststellungsverfahrens gehemmt. Solche Klagen sind, bzw. waren gegen folgende Sparkassenverbände anhängig:
- Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
- Erzgebirgssparkasse
- Sparkasse Zwickau
- Sparkasse Vogtland
- Sparkasse Meißen
- Sparkasse Muldental
- Sparkasse Nürnberg
- Saalesparkasse
Für Kunden anderer Bankinstitute bleibt die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
An dem Informationsfluss will die BaFin nun arbeiten, und die Kreditinstitute per Allgemeinverfügung verpflichten, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Zinsklausel zu informieren.
Nachdem es noch keine allgemeinverbindliche Festlegung eines Referenzzinssatzes gibt, können die Sparkassen wahlweise:
- zusagen, dass eine Nachberechnung der Zinsen seit Vertragsbeginn auf den durch Gerichte noch festzulegenden Grundsätzen erfolgen wird, oder
- durch Vertrag eine wirksame Zinsanpassungsklausel mit ihren Kunden vereinbaren. Hierbei muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der unwirksamen Klausel unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden.
Sparkassen dürften diese Informationspflichten vor einige Probleme stellen. Zum Teil wurden Vertragsunterlagen bzw. alte Sparbücher nach 10 Jahren vernichtet.